Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/18/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16509 A/2004

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2004/18/0011

Entscheidungsdatum

15.12.2004

Index

10/10 Grundrechte

Norm

VolksgruppenG 1976 §1 Abs2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z1 idF 1999/I/194;

Rechtssatz

Die Voraussetzung, dass eine Person iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VolksgruppenG 1976 einer Volksgruppe angehört, ist nur dann erfüllt, wenn eine Person zusätzlich den in Paragraph eins, Absatz 2, legcit für Volksgruppen festgelegten Merkmalen entspricht. Dem Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, legcit lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass den dort verwendeten Begriffen "Zugehörigkeit" und "Angehörigkeit" der gleiche normative Inhalt zukommen soll, vielmehr verdeutlicht die Anordnung, dass eine (bloße) Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nur dann ausreicht, wenn das Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers im Hinblick auf dieses Kriterium gewählt wurde, dass zwischen den in Rede stehenden Begriffen ein normativer Unterschied besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180011.X10

Im RIS seit

14.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004180011_20041215X10