Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2004/17/0157
Entscheidungsdatum
25.01.2008
Index
L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich
Norm
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/17/0165 E 19. Mai 1994 RS 4
Stammrechtssatz
Bei der Prüfung der durch § 1 Abs 3 zweiter Satz OÖ InteressentenbeiträgeG vorgesehenen Beschränkungen kommt es nicht darauf an, in welcher Weise der Abgabepflichtige die Liegenschaft tatsächlich nutzt, sondern nur darauf, zu welcher Nutzung sich die Liegenschaft (das Gebäude) auf Grund ihrer (seiner) objektiven Beschaffenheit im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht (Herstellung des Anschlusses, Abänderung des angeschlossenen Gebäudes) eignet (Hinweis: E 23.5.1986, 86/17/0028).Bei der Prüfung der durch Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz OÖ InteressentenbeiträgeG vorgesehenen Beschränkungen kommt es nicht darauf an, in welcher Weise der Abgabepflichtige die Liegenschaft tatsächlich nutzt, sondern nur darauf, zu welcher Nutzung sich die Liegenschaft (das Gebäude) auf Grund ihrer (seiner) objektiven Beschaffenheit im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht (Herstellung des Anschlusses, Abänderung des angeschlossenen Gebäudes) eignet (Hinweis: E 23.5.1986, 86/17/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004170157.X02
Im RIS seit
05.03.2008
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2012
Dokumentnummer
JWR_2004170157_20080125X02