Verwaltungsgerichtshof
17.04.2000
95/17/0018
GRS wie 91/17/0165 E 19. Mai 1994 RS 4
Bei der Prüfung der durch Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz OÖ InteressentenbeiträgeG vorgesehenen Beschränkungen kommt es nicht darauf an, in welcher Weise der Abgabepflichtige die Liegenschaft tatsächlich nutzt, sondern nur darauf, zu welcher Nutzung sich die Liegenschaft (das Gebäude) auf Grund ihrer (seiner) objektiven Beschaffenheit im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht (Herstellung des Anschlusses, Abänderung des angeschlossenen Gebäudes) eignet (Hinweis: E 23.5.1986, 86/17/0028).