Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.2000

Geschäftszahl

95/17/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/17/0165 E 19. Mai 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung der durch Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz OÖ InteressentenbeiträgeG vorgesehenen Beschränkungen kommt es nicht darauf an, in welcher Weise der Abgabepflichtige die Liegenschaft tatsächlich nutzt, sondern nur darauf, zu welcher Nutzung sich die Liegenschaft (das Gebäude) auf Grund ihrer (seiner) objektiven Beschaffenheit im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht (Herstellung des Anschlusses, Abänderung des angeschlossenen Gebäudes) eignet (Hinweis: E 23.5.1986, 86/17/0028).