Beim "Bezirksjugendsingen" handelt es sich um eine einmalige, jährlich wiederkehrende schulische Veranstaltung, während der - gemäß § 19 Abs. 4 LDG 1984 angeordnete - Einsatz als Lehrerin am Schulstandort in Wien 3 täglich erforderlich ist, womit nachvollziehbar das überwiegende dienstliche Interesse an der dauernden Verwendung der Beschwerdeführerin am Schulstandort in Wien 3 zum Ausdruck gebracht wurde. Die grundsätzliche Überlegung, dass die Abdeckung des dauernden Bedarfes in einer schulischen Verwendung vorrangig ist, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.Beim "Bezirksjugendsingen" handelt es sich um eine einmalige, jährlich wiederkehrende schulische Veranstaltung, während der - gemäß Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 angeordnete - Einsatz als Lehrerin am Schulstandort in Wien 3 täglich erforderlich ist, womit nachvollziehbar das überwiegende dienstliche Interesse an der dauernden Verwendung der Beschwerdeführerin am Schulstandort in Wien 3 zum Ausdruck gebracht wurde. Die grundsätzliche Überlegung, dass die Abdeckung des dauernden Bedarfes in einer schulischen Verwendung vorrangig ist, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.