Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2005

Geschäftszahl

2004/12/0159

Rechtssatz

Beim "Bezirksjugendsingen" handelt es sich um eine einmalige, jährlich wiederkehrende schulische Veranstaltung, während der - gemäß Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 angeordnete - Einsatz als Lehrerin am Schulstandort in Wien 3 täglich erforderlich ist, womit nachvollziehbar das überwiegende dienstliche Interesse an der dauernden Verwendung der Beschwerdeführerin am Schulstandort in Wien 3 zum Ausdruck gebracht wurde. Die grundsätzliche Überlegung, dass die Abdeckung des dauernden Bedarfes in einer schulischen Verwendung vorrangig ist, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.