Für einen Sachbearbeiter der Verwendungsgruppe A mit Persönlichkeitsstörung als Folge einer schweren Alkoholabhängigkeit besteht keine Verweisungsmöglichkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979.Für einen Sachbearbeiter der Verwendungsgruppe A mit Persönlichkeitsstörung als Folge einer schweren Alkoholabhängigkeit besteht keine Verweisungsmöglichkeit im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979.