Eine Dienstunfähigkeit, welche bei Fortführung einer entsprechenden Therapie mit sehr großer Wahrscheinlichkeit, wenn auch nicht vor Ablauf einer Frist von 18 Monaten, wegfallen wird, begründet keine dauernde Dienstunfähigkeit und steht daher der Abweisung eines Antrages auf Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 nicht entgegen.Eine Dienstunfähigkeit, welche bei Fortführung einer entsprechenden Therapie mit sehr großer Wahrscheinlichkeit, wenn auch nicht vor Ablauf einer Frist von 18 Monaten, wegfallen wird, begründet keine dauernde Dienstunfähigkeit und steht daher der Abweisung eines Antrages auf Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 nicht entgegen.