Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2005/03/0142
Entscheidungsdatum
01.07.2005
Index
L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §38;
JagdG Krnt 2000 §81;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs8;
JagdRallg;
VwRallg;
Rechtssatz
Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde (Hinweis: hg Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl 2000/03/0369, mwN). Durch die strafgerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (Hinweis: hg Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl 2002/03/0112, mwN). Hier Bindung in einem Disziplinarverfahren nach dem Krnt JagdG 2000.
Schlagworte
Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre
Disziplinarmaßnahme Einhaltung der Jagdvorschriften
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der
Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030142.X02
Im RIS seit
08.08.2005
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JWR_2005030142_20050701X02