Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/03/0142

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/03/0142

Entscheidungsdatum

01.07.2005

Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
JagdG Krnt 2000 §81;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs8;
JagdRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde (Hinweis: hg Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl 2000/03/0369, mwN). Durch die strafgerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (Hinweis: hg Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl 2002/03/0112, mwN). Hier Bindung in einem Disziplinarverfahren nach dem Krnt JagdG 2000.

Schlagworte

Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der Jagdvorschriften Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030142.X02

Im RIS seit

08.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2005030142_20050701X02

Rechtssatz für 2004/10/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17033 A/2006

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/10/0178

Entscheidungsdatum

16.10.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §21 Abs1 idF 1993/341;
AHStG §21 Abs5 Z3 idF 1993/341;
AVG §38;
UniStG 1997 §59 Abs1;
UniStG 1997 §66 Abs1;
UniversitätsG 2002 §89;
VwRallg;
  1. AHStG § 21 gültig von 01.10.1993 bis 31.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
  2. AHStG § 21 gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
  1. AHStG § 21 gültig von 01.10.1993 bis 31.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
  2. AHStG § 21 gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0142 E 1. Juli 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde (Hinweis: hg Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl 2000/03/0369, mwN). Durch die strafgerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (Hinweis: hg Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl 2002/03/0112, mwN). Hier Bindung in einem Disziplinarverfahren nach dem Krnt JagdG 2000.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100178.X02

Im RIS seit

30.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2004100178_20061016X02

Rechtssatz für 2009/03/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/03/0145

Entscheidungsdatum

22.02.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0142 E 1. Juli 2005 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde (Hinweis: hg Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl 2000/03/0369, mwN). Durch die strafgerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (Hinweis: hg Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl 2002/03/0112, mwN). Hier Bindung in einem Disziplinarverfahren nach dem Krnt JagdG 2000.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030145.X01

Im RIS seit

01.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010

Dokumentnummer

JWR_2009030145_20100222X01

Rechtssatz für 2010/03/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/03/0165

Entscheidungsdatum

21.10.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0142 E 1. Juli 2005 RS 2 (Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde (Hinweis: hg Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl 2000/03/0369, mwN). Durch die strafgerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (Hinweis: hg Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl 2002/03/0112, mwN). Hier Bindung in einem Disziplinarverfahren nach dem Krnt JagdG 2000.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010030165.X02

Im RIS seit

29.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2010030165_20111021X02

Rechtssatz für 2012/03/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/03/0054

Entscheidungsdatum

19.04.2012

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0142 E 1. Juli 2005 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde (Hinweis: hg Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl 2000/03/0369, mwN). Durch die strafgerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (Hinweis: hg Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl 2002/03/0112, mwN). Hier Bindung in einem Disziplinarverfahren nach dem Krnt JagdG 2000.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030054.X01

Im RIS seit

17.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Dokumentnummer

JWR_2012030054_20120419X01