Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2006

Geschäftszahl

2004/10/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0142 E 1. Juli 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde (Hinweis: hg Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl 2000/03/0369, mwN). Durch die strafgerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (Hinweis: hg Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl 2002/03/0112, mwN). Hier Bindung in einem Disziplinarverfahren nach dem Krnt JagdG 2000.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100178.X02