Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/10/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/10/0108

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Index

72/01 Hochschulorganisation

Rechtssatz

Aus Paragraph 14, Absatz 5, zweiter Satz UOG 1993 folgt, dass ein Kollegialorgan auch dann als gesetzmäßig zusammengesetzt gilt, wenn ihm Vertreter einer zur Nominierung befugten Personengruppe nicht angehören, weil diese ihr Nominierungsrecht trotz Nachfristsetzung nicht ausgeübt hat. Dem Gesetz ist jedoch keine Anordnung zu entnehmen, wonach das Nominierungsrecht mit fruchtlosem Ablauf der Nachfrist präkludiert wäre. Das betreffende Kollegialorgan ist somit auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn die Vertreter einer zur Nominierung befugten Personengruppe nach Ablauf bereits gesetzter Nachfrist, jedoch vor der Konstituierung und Aufnahme der Tätigkeit des Kollegialorgans zu dessen Mitgliedern bestellt werden. (Hier: Auch das lediglich informativen Charakter tragende Schreiben des Rektors, mit dem - gegebenenfalls - dem Habilitationswerber die Zusammensetzung der Kommission mitgeteilt wird, hat keine eine "Nachnominierung" präkludierende Wirkung.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100108.X04

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JWR_2004100108_20071002X04