Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/10/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2004/10/0073

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2000/10/0011 B 27. August 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150 5. April 2004

Rechtssatz

Die Begründung eines Bescheides, mit dem das Inverkehrbringen eines Produktes als Verzehrprodukt deshalb untersagt werde, weil dem Produkt objektiv-arzneiliche Wirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AMG zukommen, entspricht nur dann dem Gesetz, wenn dargelegt wird, welche objektiv-arzneilichen Wirkungen im konkreten Fall, insbesondere auf Grund des Gehaltes an bestimmten Substanzen, unter der Annahme des bestimmungsgemäßen Gebrauches zu erwarten sind. Ein Bescheid, der lediglich auf der nicht zum Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen in Beziehung gesetzten Annahme beruht, die den Inhaltsstoffen im Allgemeinen zukommenden pharmakologischen Wirkungen seien "auf Grund der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des Produktes auch zu erwarten", entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung. vergleiche die hg Erkenntnisse vom 28. April 1997, Zl 95/10/0131 und Zl 96/10/0239, vom 7. September 1998, Zl 97/10/0242, vom 19. Oktober 1998, Zl 97/10/0152 und Zl 97/10/0043, sowie vom 9. Oktober 2000, Zl 2000/10/0075)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100073.X08

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2004100073_20040518X08

Rechtssatz für 2004/10/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/10/0074

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/10/0167 B 27. August 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150 5. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0073 E 18. Mai 2004 RS 8

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Bescheides, mit dem das Inverkehrbringen eines Produktes als Verzehrprodukt deshalb untersagt werde, weil dem Produkt objektiv-arzneiliche Wirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AMG zukommen, entspricht nur dann dem Gesetz, wenn dargelegt wird, welche objektiv-arzneilichen Wirkungen im konkreten Fall, insbesondere auf Grund des Gehaltes an bestimmten Substanzen, unter der Annahme des bestimmungsgemäßen Gebrauches zu erwarten sind. Ein Bescheid, der lediglich auf der nicht zum Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen in Beziehung gesetzten Annahme beruht, die den Inhaltsstoffen im Allgemeinen zukommenden pharmakologischen Wirkungen seien "auf Grund der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des Produktes auch zu erwarten", entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung. vergleiche die hg Erkenntnisse vom 28. April 1997, Zl 95/10/0131 und Zl 96/10/0239, vom 7. September 1998, Zl 97/10/0242, vom 19. Oktober 1998, Zl 97/10/0152 und Zl 97/10/0043, sowie vom 9. Oktober 2000, Zl 2000/10/0075)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100074.X01

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2004100074_20040518X01

Rechtssatz für 2004/10/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/10/0075

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/10/0174 B 27. August 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150 5. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0073 E 18. Mai 2004 RS 8

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Bescheides, mit dem das Inverkehrbringen eines Produktes als Verzehrprodukt deshalb untersagt werde, weil dem Produkt objektiv-arzneiliche Wirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AMG zukommen, entspricht nur dann dem Gesetz, wenn dargelegt wird, welche objektiv-arzneilichen Wirkungen im konkreten Fall, insbesondere auf Grund des Gehaltes an bestimmten Substanzen, unter der Annahme des bestimmungsgemäßen Gebrauches zu erwarten sind. Ein Bescheid, der lediglich auf der nicht zum Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen in Beziehung gesetzten Annahme beruht, die den Inhaltsstoffen im Allgemeinen zukommenden pharmakologischen Wirkungen seien "auf Grund der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des Produktes auch zu erwarten", entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung. vergleiche die hg Erkenntnisse vom 28. April 1997, Zl 95/10/0131 und Zl 96/10/0239, vom 7. September 1998, Zl 97/10/0242, vom 19. Oktober 1998, Zl 97/10/0152 und Zl 97/10/0043, sowie vom 9. Oktober 2000, Zl 2000/10/0075)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100075.X01

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2004100075_20040518X01

Rechtssatz für 2004/10/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/10/0076

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/10/0273 B 27. August 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150 5. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0073 E 18. Mai 2004 RS 8

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Bescheides, mit dem das Inverkehrbringen eines Produktes als Verzehrprodukt deshalb untersagt werde, weil dem Produkt objektiv-arzneiliche Wirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AMG zukommen, entspricht nur dann dem Gesetz, wenn dargelegt wird, welche objektiv-arzneilichen Wirkungen im konkreten Fall, insbesondere auf Grund des Gehaltes an bestimmten Substanzen, unter der Annahme des bestimmungsgemäßen Gebrauches zu erwarten sind. Ein Bescheid, der lediglich auf der nicht zum Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen in Beziehung gesetzten Annahme beruht, die den Inhaltsstoffen im Allgemeinen zukommenden pharmakologischen Wirkungen seien "auf Grund der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des Produktes auch zu erwarten", entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung. vergleiche die hg Erkenntnisse vom 28. April 1997, Zl 95/10/0131 und Zl 96/10/0239, vom 7. September 1998, Zl 97/10/0242, vom 19. Oktober 1998, Zl 97/10/0152 und Zl 97/10/0043, sowie vom 9. Oktober 2000, Zl 2000/10/0075)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100076.X01

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2004100076_20040518X01

Rechtssatz für 2004/10/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2004/10/0077

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2002/10/0057 B 27. August 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150 5. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0073 E 18. Mai 2004 RS 8

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Bescheides, mit dem das Inverkehrbringen eines Produktes als Verzehrprodukt deshalb untersagt werde, weil dem Produkt objektiv-arzneiliche Wirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AMG zukommen, entspricht nur dann dem Gesetz, wenn dargelegt wird, welche objektiv-arzneilichen Wirkungen im konkreten Fall, insbesondere auf Grund des Gehaltes an bestimmten Substanzen, unter der Annahme des bestimmungsgemäßen Gebrauches zu erwarten sind. Ein Bescheid, der lediglich auf der nicht zum Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen in Beziehung gesetzten Annahme beruht, die den Inhaltsstoffen im Allgemeinen zukommenden pharmakologischen Wirkungen seien "auf Grund der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des Produktes auch zu erwarten", entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung. vergleiche die hg Erkenntnisse vom 28. April 1997, Zl 95/10/0131 und Zl 96/10/0239, vom 7. September 1998, Zl 97/10/0242, vom 19. Oktober 1998, Zl 97/10/0152 und Zl 97/10/0043, sowie vom 9. Oktober 2000, Zl 2000/10/0075)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100077.X07

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2004100077_20040518X07