Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17126 A/2007
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2004/08/0257
Entscheidungsdatum
21.02.2007
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Rechtssatz
Die Verwaltungsbehörden sind an einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Einspruchs- oder Berufungsbehörde nach § 417a ASVG im weiteren Verfahren - neben der Bindung an die geäußerte Rechtsansicht - auch in dem Sinn gebunden, dass die am bisherigen Verfahren Beteiligten und Parteien - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - einen subjektiven Rechtsanspruch auf die Einhaltung der erteilten Verfahrensaufträge haben (Hinweis auf das zu § 66 Abs. 2 AVG ergangene E 4.10.2001, 97/08/0078).Die Verwaltungsbehörden sind an einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Einspruchs- oder Berufungsbehörde nach Paragraph 417 a, ASVG im weiteren Verfahren - neben der Bindung an die geäußerte Rechtsansicht - auch in dem Sinn gebunden, dass die am bisherigen Verfahren Beteiligten und Parteien - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - einen subjektiven Rechtsanspruch auf die Einhaltung der erteilten Verfahrensaufträge haben (Hinweis auf das zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangene E 4.10.2001, 97/08/0078).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004080257.X07
Im RIS seit
03.05.2007
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012
Dokumentnummer
JWR_2004080257_20070221X07