Verwaltungsgerichtshof
21.02.2007
2004/08/0257
Die Verwaltungsbehörden sind an einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Einspruchs- oder Berufungsbehörde nach Paragraph 417 a, ASVG im weiteren Verfahren - neben der Bindung an die geäußerte Rechtsansicht - auch in dem Sinn gebunden, dass die am bisherigen Verfahren Beteiligten und Parteien - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - einen subjektiven Rechtsanspruch auf die Einhaltung der erteilten Verfahrensaufträge haben (Hinweis auf das zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangene E 4.10.2001, 97/08/0078).