Der Versicherungsträger kann solange nicht gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG über das Vorliegen der Pflichtversicherung nach dem GSVG in einem bestimmten Jahr absprechen, als weder eine Versicherungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz GSVG abgegeben wurde, noch ein Einkommensteuerbescheid oder sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis für das betreffende Jahr vorliegt.Der Versicherungsträger kann solange nicht gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG über das Vorliegen der Pflichtversicherung nach dem GSVG in einem bestimmten Jahr absprechen, als weder eine Versicherungserklärung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG abgegeben wurde, noch ein Einkommensteuerbescheid oder sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis für das betreffende Jahr vorliegt.