Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2007

Geschäftszahl

2004/08/0257

Rechtssatz

Der Versicherungsträger kann solange nicht gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG über das Vorliegen der Pflichtversicherung nach dem GSVG in einem bestimmten Jahr absprechen, als weder eine Versicherungserklärung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG abgegeben wurde, noch ein Einkommensteuerbescheid oder sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis für das betreffende Jahr vorliegt.