§ 32 Abs 2 lit f WRG 1959 stellt keine absolute Zulässigkeitsgrenze für die dort genannte Aufbringung von Düngemitteln dar, diese Grenze trennt vielmehr genehmigungspflichtige von genehmigungsfreien Maßnahmen. Es ist keinesfalls von vornherein ausgeschlossen, dass auch für eine solche Maßnahme, die unter § 32 Abs 2 lit f WRG 1959 fällt, eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird.Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, WRG 1959 stellt keine absolute Zulässigkeitsgrenze für die dort genannte Aufbringung von Düngemitteln dar, diese Grenze trennt vielmehr genehmigungspflichtige von genehmigungsfreien Maßnahmen. Es ist keinesfalls von vornherein ausgeschlossen, dass auch für eine solche Maßnahme, die unter Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, WRG 1959 fällt, eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird.