Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2004

Geschäftszahl

2004/07/0153

Rechtssatz

Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, WRG 1959 stellt keine absolute Zulässigkeitsgrenze für die dort genannte Aufbringung von Düngemitteln dar, diese Grenze trennt vielmehr genehmigungspflichtige von genehmigungsfreien Maßnahmen. Es ist keinesfalls von vornherein ausgeschlossen, dass auch für eine solche Maßnahme, die unter Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, WRG 1959 fällt, eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird.