An das Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen, damit für jeden Bescheidadressaten klar und unmissverständlich zu erkennen ist, in welchem Umfang Rechte und Pflichten (wie etwa eine Instandhaltungspflicht nach § 50 Abs 1 WRG 1959) für ihn mit dem Bescheid begründet werden, um sich gegebenenfalls im Rechtsmittelweg dagegen zur Wehr setzen zu können.An das Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen, damit für jeden Bescheidadressaten klar und unmissverständlich zu erkennen ist, in welchem Umfang Rechte und Pflichten (wie etwa eine Instandhaltungspflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959) für ihn mit dem Bescheid begründet werden, um sich gegebenenfalls im Rechtsmittelweg dagegen zur Wehr setzen zu können.