Mit dem Ausdruck "landwirtschaftlich" in § 39 WRG 1959 wird nicht ein Gegensatz zu forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zum Ausdruck gebracht, sondern nur eine Abgrenzung zu verbauten, nicht landwirtschaftlichen (im weitesten Sinn) Zwecken dienenden Grundstücken. So hat der VwGH im E 8. 7. 2004, 2001/07/0023, auch nicht den Ausdruck "landwirtschaftlich", sondern "land- und forstwirtschaftlich" verwendet.Mit dem Ausdruck "landwirtschaftlich" in Paragraph 39, WRG 1959 wird nicht ein Gegensatz zu forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zum Ausdruck gebracht, sondern nur eine Abgrenzung zu verbauten, nicht landwirtschaftlichen (im weitesten Sinn) Zwecken dienenden Grundstücken. So hat der VwGH im E 8. 7. 2004, 2001/07/0023, auch nicht den Ausdruck "landwirtschaftlich", sondern "land- und forstwirtschaftlich" verwendet.