Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2004

Geschäftszahl

2004/07/0065

Rechtssatz

Mit dem Ausdruck "landwirtschaftlich" in Paragraph 39, WRG 1959 wird nicht ein Gegensatz zu forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zum Ausdruck gebracht, sondern nur eine Abgrenzung zu verbauten, nicht landwirtschaftlichen (im weitesten Sinn) Zwecken dienenden Grundstücken. So hat der VwGH im E 8. 7. 2004, 2001/07/0023, auch nicht den Ausdruck "landwirtschaftlich", sondern "land- und forstwirtschaftlich" verwendet.