Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17164 A/2007
Rechtssatznummer
13
Geschäftszahl
2004/07/0041
Entscheidungsdatum
29.03.2007
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AWG 1990 §39 Abs1 litb;
AWG 1990 §39;
VerpackV 1992 §3 Abs6 litb;
VerpackV 1992 §5 Abs7 litb;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z2;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0020 E 25. Juni 2001 RS 2
(Hier nur erster Satz; im Zusammenhang mit § 3 Abs 6 Z 2 VerpackV
1996; Dass der Bf mangels entsprechender Vorkehrungen nicht in der
Lage war, nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Nachweise zu
führen waren, diese zu erbringen, befreit ihn nicht von seiner
strafrechtlichen Verantwortlichkeit, denn es wäre an ihm gelegen,
dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die Erbringung des
Nachweises rechtzeitig geschaffen wurden.)
Stammrechtssatz
Da es sich beim Unterlassen des Führens von Nachweisen iSd § 3 Abs 6 lit b und § 5 Abs 7 lit b VerpackV 1992 iZm § 39 Abs 1 lit b AWG 1990 um ein Unterlassungsdelikt handelt, besteht dieses strafbare Verhalten so lange fort, so lange die Nachweise nicht vorhanden sind. der Lauf der Verjährungsfrist iSd § 31 Abs 2 VStG beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist; die Verjährung beginnt daher solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann.Da es sich beim Unterlassen des Führens von Nachweisen iSd Paragraph 3, Absatz 6, Litera b und Paragraph 5, Absatz 7, Litera b, VerpackV 1992 iZm Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, AWG 1990 um ein Unterlassungsdelikt handelt, besteht dieses strafbare Verhalten so lange fort, so lange die Nachweise nicht vorhanden sind. der Lauf der Verjährungsfrist iSd Paragraph 31, Absatz 2, VStG beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist; die Verjährung beginnt daher solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004070041.X13
Im RIS seit
14.05.2007
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015
Dokumentnummer
JWR_2004070041_20070329X13