Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2001

Geschäftszahl

2001/07/0020

Rechtssatz

Da es sich beim Unterlassen des Führens von Nachweisen iSd Paragraph 3, Absatz 6, Litera b und Paragraph 5, Absatz 7, Litera b, VerpackV 1992 iZm Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, AWG 1990 um ein Unterlassungsdelikt handelt, besteht dieses strafbare Verhalten so lange fort, so lange die Nachweise nicht vorhanden sind. der Lauf der Verjährungsfrist iSd Paragraph 31, Absatz 2, VStG beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist; die Verjährung beginnt daher solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann.