Grundvoraussetzung für die Vorschreibung einer Restwassermenge bei Wasserkraftanlagen nach § 21a Abs 3 lit d WRG 1959 ist, dass ohne eine solche Vorschreibung die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers wesentlich beeinträchtigt wird (§ 105 Abs 1 lit m WRG 1959). Unwesentliche Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit berechtigen die Behörde nicht zu einem Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht.Grundvoraussetzung für die Vorschreibung einer Restwassermenge bei Wasserkraftanlagen nach Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera d, WRG 1959 ist, dass ohne eine solche Vorschreibung die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers wesentlich beeinträchtigt wird (Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959). Unwesentliche Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit berechtigen die Behörde nicht zu einem Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht.