Verwaltungsgerichtshof
27.05.2004
2000/07/0249
Grundvoraussetzung für die Vorschreibung einer Restwassermenge bei Wasserkraftanlagen nach Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera d, WRG 1959 ist, dass ohne eine solche Vorschreibung die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers wesentlich beeinträchtigt wird (Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959). Unwesentliche Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit berechtigen die Behörde nicht zu einem Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2001/07/0006