Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2004

Geschäftszahl

2000/07/0249

Rechtssatz

Grundvoraussetzung für die Vorschreibung einer Restwassermenge bei Wasserkraftanlagen nach Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera d, WRG 1959 ist, dass ohne eine solche Vorschreibung die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers wesentlich beeinträchtigt wird (Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG 1959). Unwesentliche Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit berechtigen die Behörde nicht zu einem Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2001/07/0006