Die Bestimmung des § 103 Abs 1 WRG 1959 zählt die Unterlagen auf, die einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anzuschließen sind, wobei diese nur soweit vorzulegen sind, als sie sich aus der Natur des Projekts nicht als entbehrlich erweisen. Bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage, und es stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG dar. Einer mitbeteiligten Partei steht daher die Einwendung des Verfahrensmangels offen, dass der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt bzw ihr wegen fehlender Unterlagen die Möglichkeit effektiver Rechtsverteidigung genommen sei.Die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959 zählt die Unterlagen auf, die einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anzuschließen sind, wobei diese nur soweit vorzulegen sind, als sie sich aus der Natur des Projekts nicht als entbehrlich erweisen. Bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage, und es stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar. Einer mitbeteiligten Partei steht daher die Einwendung des Verfahrensmangels offen, dass der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt bzw ihr wegen fehlender Unterlagen die Möglichkeit effektiver Rechtsverteidigung genommen sei.