Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/07/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/07/0203

Entscheidungsdatum

21.06.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §38;
AVG §56;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §26;
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 26 heute
  2. WRG 1959 § 26 gültig ab 11.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  3. WRG 1959 § 26 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 26 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Behörde ist eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens und kann nicht zum Gegenstand eines davon unabhängigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Der angefochtene Bescheid greift durch seine Feststellung der Unzuständigkeit der belangten Behörde in das von den Beschwerdeführern begehrte Recht auf Entschädigung (hier nach Paragraph 26, WRG) ein, das diese offenbar vor der belangten Behörde geltend machen wollten. Durch die Rechtskraft des Feststellungsbescheides wäre ihnen jedoch die Geltendmachung derartiger Ansprüche vor der belangten Behörde verwehrt ohne daß bislang im Verwaltungsverfahren ausreichend geprüft wurde, ob die Voraussetzungen für das Geltendmachen derartiger Ansprüche vor der belangten Behörde (insbesondere auch ihre Zuständigkeit) vorliegen oder nicht (hier:

Entschädigungsansprüche von Gemeinden aus Hochwasser der Donau).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070203.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1992070203_19940621X01

Rechtssatz für 2004/07/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2004/07/0010

Entscheidungsdatum

22.12.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0203 E 21. Juni 1994 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Behörde ist eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens und kann nicht zum Gegenstand eines davon unabhängigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Der angefochtene Bescheid greift durch seine Feststellung der Unzuständigkeit der belangten Behörde in das von den Beschwerdeführern begehrte Recht auf Entschädigung (hier nach Paragraph 26, WRG) ein, das diese offenbar vor der belangten Behörde geltend machen wollten. Durch die Rechtskraft des Feststellungsbescheides wäre ihnen jedoch die Geltendmachung derartiger Ansprüche vor der belangten Behörde verwehrt ohne daß bislang im Verwaltungsverfahren ausreichend geprüft wurde, ob die Voraussetzungen für das Geltendmachen derartiger Ansprüche vor der belangten Behörde (insbesondere auch ihre Zuständigkeit) vorliegen oder nicht (hier:

Entschädigungsansprüche von Gemeinden aus Hochwasser der Donau).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070010.X05

Im RIS seit

23.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JWR_2004070010_20051222X05

Rechtssatz für 2007/06/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/06/0210

Entscheidungsdatum

31.01.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0203 E 21. Juni 1994 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Behörde ist eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens und kann nicht zum Gegenstand eines davon unabhängigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Der angefochtene Bescheid greift durch seine Feststellung der Unzuständigkeit der belangten Behörde in das von den Beschwerdeführern begehrte Recht auf Entschädigung (hier nach Paragraph 26, WRG) ein, das diese offenbar vor der belangten Behörde geltend machen wollten. Durch die Rechtskraft des Feststellungsbescheides wäre ihnen jedoch die Geltendmachung derartiger Ansprüche vor der belangten Behörde verwehrt ohne daß bislang im Verwaltungsverfahren ausreichend geprüft wurde, ob die Voraussetzungen für das Geltendmachen derartiger Ansprüche vor der belangten Behörde (insbesondere auch ihre Zuständigkeit) vorliegen oder nicht (hier:

Entschädigungsansprüche von Gemeinden aus Hochwasser der Donau).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060210.X01

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2007060210_20080131X01