Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2004/05/0174
Entscheidungsdatum
14.10.2005
Index
L85004 Straßen Oberösterreich
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/05/0175
Rechtssatz
Wenn ein Straßenbauvorhaben bereits Gegenstand eines straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheides war, sodass von einer Fixierung des neuen Trassenverlaufes der Straße auszugehen ist, dann ist auf die Frage der Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens an sich im Enteignungsverfahren nicht mehr einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 95/05/0154). Angesichts des straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheides und dessen Unbedenklichkeit ist daher im Enteignungsverfahren davon auszugehen, dass die Grundinanspruchnahme im entsprechenden Ausmaß zu Recht erfolgte. Daran vermag es nichts zu ändern, wenn damit ein Verlust früher bestehender Zu- bzw. Abfahrten zu den Liegenschaften der Beschwerdeführer verbunden ist. Ebenso ist nicht von Bedeutung, dass bei anderen Liegenschaften Zufahrten (wieder) geschaffen wurden.Wenn ein Straßenbauvorhaben bereits Gegenstand eines straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheides war, sodass von einer Fixierung des neuen Trassenverlaufes der Straße auszugehen ist, dann ist auf die Frage der Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens an sich im Enteignungsverfahren nicht mehr einzugehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 95/05/0154). Angesichts des straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheides und dessen Unbedenklichkeit ist daher im Enteignungsverfahren davon auszugehen, dass die Grundinanspruchnahme im entsprechenden Ausmaß zu Recht erfolgte. Daran vermag es nichts zu ändern, wenn damit ein Verlust früher bestehender Zu- bzw. Abfahrten zu den Liegenschaften der Beschwerdeführer verbunden ist. Ebenso ist nicht von Bedeutung, dass bei anderen Liegenschaften Zufahrten (wieder) geschaffen wurden.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050174.X07
Im RIS seit
10.11.2005
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
JWR_2004050174_20051014X07