Verwaltungsgerichtshof
14.10.2005
2004/05/0174
Wenn ein Straßenbauvorhaben bereits Gegenstand eines straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheides war, sodass von einer Fixierung des neuen Trassenverlaufes der Straße auszugehen ist, dann ist auf die Frage der Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens an sich im Enteignungsverfahren nicht mehr einzugehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 95/05/0154). Angesichts des straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheides und dessen Unbedenklichkeit ist daher im Enteignungsverfahren davon auszugehen, dass die Grundinanspruchnahme im entsprechenden Ausmaß zu Recht erfolgte. Daran vermag es nichts zu ändern, wenn damit ein Verlust früher bestehender Zu- bzw. Abfahrten zu den Liegenschaften der Beschwerdeführer verbunden ist. Ebenso ist nicht von Bedeutung, dass bei anderen Liegenschaften Zufahrten (wieder) geschaffen wurden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/05/0175