Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2004/05/0156
Entscheidungsdatum
21.07.2005
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31;
BauRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/05/0247
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0918 E 18. November 2003 RS 1
Stammrechtssatz
Allen österreichischen Bauordnungen ist gemeinsam, dass die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt ist; der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0204).Allen österreichischen Bauordnungen ist gemeinsam, dass die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt ist; der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0204).
Schlagworte
Baurecht Nachbar
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050156.X06
Im RIS seit
11.08.2005
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011
Dokumentnummer
JWR_2004050156_20050721X06