Verwaltungsgerichtshof
21.07.2005
2004/05/0156
GRS wie 2001/05/0918 E 18. November 2003 RS 1
Allen österreichischen Bauordnungen ist gemeinsam, dass die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt ist; der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0204).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/05/0247