Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/05/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/05/0139

Entscheidungsdatum

07.09.2004

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0140

Rechtssatz

Da die Kärntner Bauordnung einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102), kommt hinsichtlich der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BauO zusteht, allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften Bedeutung zu. Dem Nachbarn kommt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BauO nur dann ein subjektives Recht zu, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können; (mit der vorliegenden Bewilligung wurde jedoch nicht die Errichtung eines später zu benutzenden Gebäudes, sondern ein Abbruch bewilligt.)

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050139.X02

Im RIS seit

12.10.2004

Dokumentnummer

JWR_2004050139_20040907X02

Rechtssatz für 2005/05/0301

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/05/0301

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0139 E 7. September 2004 RS 2 (hier ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Da die Kärntner Bauordnung einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102), kommt hinsichtlich der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BauO zusteht, allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften Bedeutung zu. Dem Nachbarn kommt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BauO nur dann ein subjektives Recht zu, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können; (mit der vorliegenden Bewilligung wurde jedoch nicht die Errichtung eines später zu benutzenden Gebäudes, sondern ein Abbruch bewilligt.)

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050301.X01

Im RIS seit

18.01.2007

Dokumentnummer

JWR_2005050301_20061218X01