Da die Kärntner Bauordnung einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102), kommt hinsichtlich der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BauO zusteht, allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften Bedeutung zu. Dem Nachbarn kommt gemäß § 23 Abs. 3 lit. i K-BauO nur dann ein subjektives Recht zu, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können; (mit der vorliegenden Bewilligung wurde jedoch nicht die Errichtung eines später zu benutzenden Gebäudes, sondern ein Abbruch bewilligt.)Da die Kärntner Bauordnung einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102), kommt hinsichtlich der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BauO zusteht, allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften Bedeutung zu. Dem Nachbarn kommt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BauO nur dann ein subjektives Recht zu, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können; (mit der vorliegenden Bewilligung wurde jedoch nicht die Errichtung eines später zu benutzenden Gebäudes, sondern ein Abbruch bewilligt.)