Verwaltungsgerichtshof
18.12.2006
2005/05/0301
GRS wie 2004/05/0139 E 7. September 2004 RS 2
(hier ohne den Klammerausdruck am Ende)
Da die Kärntner Bauordnung einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102), kommt hinsichtlich der Frage, inwieweit dem Anrainer ein Immissionsschutz gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BauO zusteht, allenfalls in Verbindung mit speziellen gesetzlichen Vorschriften Bedeutung zu. Dem Nachbarn kommt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BauO nur dann ein subjektives Recht zu, wenn sich die Immissionen aus der widmungsgemäßen Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können; (mit der vorliegenden Bewilligung wurde jedoch nicht die Errichtung eines später zu benutzenden Gebäudes, sondern ein Abbruch bewilligt.)