Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16505 A/2004
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2004/05/0110
Entscheidungsdatum
14.12.2004
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z1;
Rechtssatz
Ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass es durch die Durchführung des betreffende Bauvorhabens zu keinen neuen Immissionen komme, unabhängig davon, ob es sich "um Emissionen direkter oder indirekter Art vom verfahrensgegenständlichen Bauprojekt" handle, ist aus § 48 NÖ BauO (so) nicht ableitbar. (Die Errichtung von Wohnungen ist angesichts der Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet zulässig; mögen es auch 26 Wohnungen sein, sind die davon typischerweise ausgehenden Emissionen grundsätzlich hinzunehmen.)Ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass es durch die Durchführung des betreffende Bauvorhabens zu keinen neuen Immissionen komme, unabhängig davon, ob es sich "um Emissionen direkter oder indirekter Art vom verfahrensgegenständlichen Bauprojekt" handle, ist aus Paragraph 48, NÖ BauO (so) nicht ableitbar. (Die Errichtung von Wohnungen ist angesichts der Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet zulässig; mögen es auch 26 Wohnungen sein, sind die davon typischerweise ausgehenden Emissionen grundsätzlich hinzunehmen.)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050110.X03
Im RIS seit
11.01.2005
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014
Dokumentnummer
JWR_2004050110_20041214X03