Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16504 A/2004
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2004/05/0089
Entscheidungsdatum
14.12.2004
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauRallg;
Rechtssatz
§ 31 Abs. 6 OÖ BauO 1994 stellt nicht darauf ab, inwieweit sich die Nachbarn im gewerbebehördlichen Verfahren mit ihren Einwendungen konkret Gehör verschaffen können (allfällige Mängel des gewerbebehördlichen Verfahrens sind, wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Ablehnungsbeschluss zum Beschwerdefall dargelegt hat, im Bauverfahren nicht wahrzunehmen).Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 stellt nicht darauf ab, inwieweit sich die Nachbarn im gewerbebehördlichen Verfahren mit ihren Einwendungen konkret Gehör verschaffen können (allfällige Mängel des gewerbebehördlichen Verfahrens sind, wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Ablehnungsbeschluss zum Beschwerdefall dargelegt hat, im Bauverfahren nicht wahrzunehmen).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050089.X07
Im RIS seit
27.01.2005
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2004050089_20041214X07