Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Geschäftszahl

2004/05/0089

Rechtssatz

Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 stellt nicht darauf ab, inwieweit sich die Nachbarn im gewerbebehördlichen Verfahren mit ihren Einwendungen konkret Gehör verschaffen können (allfällige Mängel des gewerbebehördlichen Verfahrens sind, wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Ablehnungsbeschluss zum Beschwerdefall dargelegt hat, im Bauverfahren nicht wahrzunehmen).