Verwaltungsgerichtshof
14.12.2004
2004/05/0089
Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 stellt nicht darauf ab, inwieweit sich die Nachbarn im gewerbebehördlichen Verfahren mit ihren Einwendungen konkret Gehör verschaffen können (allfällige Mängel des gewerbebehördlichen Verfahrens sind, wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Ablehnungsbeschluss zum Beschwerdefall dargelegt hat, im Bauverfahren nicht wahrzunehmen).