Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16504 A/2004
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2004/05/0089
Entscheidungsdatum
14.12.2004
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §22 Abs4 Satz2;
Rechtssatz
§ 22 Abs. 4 zweiter Satz OÖ ROG 1994 bezieht sich auf alle im ersten Satz umschriebenen Vorhaben und beschränkt die Zulässigkeit solcher Vorhaben, die nach dem ersten Satz ihrer Art nach grundsätzlich zulässig wären. Der Vorschrift dieses zweiten Satzes, die u.a. (mittelbar) die Zulässigkeit von Immissionen beschränkt, kommt (auch) nachbarschützende Wirkung im Sinne des § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 zu. Dieser zweite Satz legt den Maßstab für die Beurteilung der Immissionen (und damit der Zulässigkeit der Vorhaben) fest, ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass damit nur Personen geschützt werden sollten, die im Kerngebiet wohnen oder anwesend sind (vielmehr kann sich jeder "Nachbar" darauf berufen).Paragraph 22, Absatz 4, zweiter Satz OÖ ROG 1994 bezieht sich auf alle im ersten Satz umschriebenen Vorhaben und beschränkt die Zulässigkeit solcher Vorhaben, die nach dem ersten Satz ihrer Art nach grundsätzlich zulässig wären. Der Vorschrift dieses zweiten Satzes, die u.a. (mittelbar) die Zulässigkeit von Immissionen beschränkt, kommt (auch) nachbarschützende Wirkung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 zu. Dieser zweite Satz legt den Maßstab für die Beurteilung der Immissionen (und damit der Zulässigkeit der Vorhaben) fest, ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass damit nur Personen geschützt werden sollten, die im Kerngebiet wohnen oder anwesend sind (vielmehr kann sich jeder "Nachbar" darauf berufen).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050089.X05
Im RIS seit
27.01.2005
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2004050089_20041214X05