Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Geschäftszahl

2004/05/0089

Rechtssatz

Paragraph 22, Absatz 4, zweiter Satz OÖ ROG 1994 bezieht sich auf alle im ersten Satz umschriebenen Vorhaben und beschränkt die Zulässigkeit solcher Vorhaben, die nach dem ersten Satz ihrer Art nach grundsätzlich zulässig wären. Der Vorschrift dieses zweiten Satzes, die u.a. (mittelbar) die Zulässigkeit von Immissionen beschränkt, kommt (auch) nachbarschützende Wirkung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 zu. Dieser zweite Satz legt den Maßstab für die Beurteilung der Immissionen (und damit der Zulässigkeit der Vorhaben) fest, ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass damit nur Personen geschützt werden sollten, die im Kerngebiet wohnen oder anwesend sind (vielmehr kann sich jeder "Nachbar" darauf berufen).