Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/05/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/05/0006

Entscheidungsdatum

27.02.2006

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn dürfen keine unzulässigen Immissionen auftreten vergleiche die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 168 unter Ziffer 29, wiedergegebene hg. Rechtsprechung zur früheren Rechtslage). Dies gilt hinsichtlich Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 schon deshalb, da ansonsten die Maßgeblichkeit der Widmung des zu bebauenden Grundstückes im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nicht gewährleistet wäre, was sich im vorliegenden Fall schon dadurch deutlich zeigt, dass zwischen dem Gebäude der Nachbarn und der Grundgrenze eine Fläche mit anderer Widmung als jener des Baugrundstückes liegt: Die Auswirkungen von Bauwerken und deren Benützung im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO 1996 wären jeweils andere, wenn man einräumt, dass nicht zum Baugrundstück gehörende Flächen zu berücksichtigen sind, weil dann nämlich trotz gleicher Widmung der Baugrundstücke unterschiedliche Ergebnisse zu erzielen wären, welche Belästigungen örtlich zumutbar sind. Dies würde Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO 1996, der allein die Widmung des Baugrundstückes für maßgebend erklärt, nicht entsprechen. Dass es auf die Immissionen an der Grundgrenze des Nachbarn ankommt, gilt aber auch im Hinblick auf Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996, da diese Bestimmung - wie auch Ziffer 2, - keine Einschränkung des damit gewährten Nachbarrechtes in räumlicher Hinsicht enthält. Dies trifft auch auf "erhaltenswerte Gebäude im Grünland" zu. Diesbezüglich liegt nämlich keine Besonderheit vor, die anders zu beurteilen wäre, als wenn etwa im Bereich des Baulandes ein Bauplatz nicht bis zur Grundgrenze mit einem Wohnobjekt bebaut werden dürfte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050006.X04

Im RIS seit

28.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2004050006_20060227X04

Rechtssatz für 2007/05/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2007/05/0107

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0006 E 27. Februar 2006 RS 4 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn dürfen keine unzulässigen Immissionen auftreten vergleiche die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 168 unter Ziffer 29, wiedergegebene hg. Rechtsprechung zur früheren Rechtslage). Dies gilt hinsichtlich Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 schon deshalb, da ansonsten die Maßgeblichkeit der Widmung des zu bebauenden Grundstückes im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nicht gewährleistet wäre, was sich im vorliegenden Fall schon dadurch deutlich zeigt, dass zwischen dem Gebäude der Nachbarn und der Grundgrenze eine Fläche mit anderer Widmung als jener des Baugrundstückes liegt: Die Auswirkungen von Bauwerken und deren Benützung im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO 1996 wären jeweils andere, wenn man einräumt, dass nicht zum Baugrundstück gehörende Flächen zu berücksichtigen sind, weil dann nämlich trotz gleicher Widmung der Baugrundstücke unterschiedliche Ergebnisse zu erzielen wären, welche Belästigungen örtlich zumutbar sind. Dies würde Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO 1996, der allein die Widmung des Baugrundstückes für maßgebend erklärt, nicht entsprechen. Dass es auf die Immissionen an der Grundgrenze des Nachbarn ankommt, gilt aber auch im Hinblick auf Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996, da diese Bestimmung - wie auch Ziffer 2, - keine Einschränkung des damit gewährten Nachbarrechtes in räumlicher Hinsicht enthält. Dies trifft auch auf "erhaltenswerte Gebäude im Grünland" zu. Diesbezüglich liegt nämlich keine Besonderheit vor, die anders zu beurteilen wäre, als wenn etwa im Bereich des Baulandes ein Bauplatz nicht bis zur Grundgrenze mit einem Wohnobjekt bebaut werden dürfte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050107.X08

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Dokumentnummer

JWR_2007050107_20080910X08

Rechtssatz für 2007/05/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17523 A/2008

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2007/05/0109

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0006 E 27. Februar 2006 RS 4 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn dürfen keine unzulässigen Immissionen auftreten vergleiche die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 168 unter Ziffer 29, wiedergegebene hg. Rechtsprechung zur früheren Rechtslage). Dies gilt hinsichtlich Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 schon deshalb, da ansonsten die Maßgeblichkeit der Widmung des zu bebauenden Grundstückes im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nicht gewährleistet wäre, was sich im vorliegenden Fall schon dadurch deutlich zeigt, dass zwischen dem Gebäude der Nachbarn und der Grundgrenze eine Fläche mit anderer Widmung als jener des Baugrundstückes liegt: Die Auswirkungen von Bauwerken und deren Benützung im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO 1996 wären jeweils andere, wenn man einräumt, dass nicht zum Baugrundstück gehörende Flächen zu berücksichtigen sind, weil dann nämlich trotz gleicher Widmung der Baugrundstücke unterschiedliche Ergebnisse zu erzielen wären, welche Belästigungen örtlich zumutbar sind. Dies würde Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO 1996, der allein die Widmung des Baugrundstückes für maßgebend erklärt, nicht entsprechen. Dass es auf die Immissionen an der Grundgrenze des Nachbarn ankommt, gilt aber auch im Hinblick auf Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996, da diese Bestimmung - wie auch Ziffer 2, - keine Einschränkung des damit gewährten Nachbarrechtes in räumlicher Hinsicht enthält. Dies trifft auch auf "erhaltenswerte Gebäude im Grünland" zu. Diesbezüglich liegt nämlich keine Besonderheit vor, die anders zu beurteilen wäre, als wenn etwa im Bereich des Baulandes ein Bauplatz nicht bis zur Grundgrenze mit einem Wohnobjekt bebaut werden dürfte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050109.X09

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2007050109_20080910X09