Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/03/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2004/03/0100

Entscheidungsdatum

10.10.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
22/02 Zivilprozessordnung
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AFG 1998 §10;
AFG 1998 §14 Abs7;
AFG 1998 §6 Abs8;
AFV 1995 §15 Abs3;
AmateurfunkV 1999 §15 Abs3;
AVG §8;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/03/0101 E 10. Oktober 2006

Rechtssatz

Eine Bewilligung nach dem AFG begründet keine subjektiven Rechte des Inhabers einer solchen Bewilligung in einem von der Behörde geführten Verfahren über eine Störungsmeldung. Der Bewilligungsinhaber ist zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle berechtigt (Paragraph 10, AFG), ein subjektives Recht auf störungsfreien Betrieb besteht aber nicht, wie schon aus Paragraph 6, Absatz 8, AFG hervorgeht. In die Rechtsstellung des Inhabers einer solchen Bewilligung wird durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen nicht unmittelbar eingegriffen. Die potentielle Möglichkeit, dass durch die Behörde zwecks Behebung von Störungen Maßnahmen an der gestörten Anlage selbst angeordnet werden (Paragraph 15, Absatz 3, AmateurfunkV), führt - im Hinblick darauf, dass Parteistellung den Bezug zu einem konkreten, schon anhängigen Verfahren voraussetzt - nicht dazu, dass ein Betreiber einer Anlage schon dann Parteistellung in einem Aufsichtsverfahren hätte, wenn ein derartiger Eingriff noch nicht angeordnet wurde, ja nicht einmal absehbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Verpflichtung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, AFG.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004030100.X05

Im RIS seit

07.11.2006

Dokumentnummer

JWR_2004030100_20061010X05