Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2006

Geschäftszahl

2004/03/0100

Rechtssatz

Eine Bewilligung nach dem AFG begründet keine subjektiven Rechte des Inhabers einer solchen Bewilligung in einem von der Behörde geführten Verfahren über eine Störungsmeldung. Der Bewilligungsinhaber ist zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle berechtigt (Paragraph 10, AFG), ein subjektives Recht auf störungsfreien Betrieb besteht aber nicht, wie schon aus Paragraph 6, Absatz 8, AFG hervorgeht. In die Rechtsstellung des Inhabers einer solchen Bewilligung wird durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen nicht unmittelbar eingegriffen. Die potentielle Möglichkeit, dass durch die Behörde zwecks Behebung von Störungen Maßnahmen an der gestörten Anlage selbst angeordnet werden (Paragraph 15, Absatz 3, AmateurfunkV), führt - im Hinblick darauf, dass Parteistellung den Bezug zu einem konkreten, schon anhängigen Verfahren voraussetzt - nicht dazu, dass ein Betreiber einer Anlage schon dann Parteistellung in einem Aufsichtsverfahren hätte, wenn ein derartiger Eingriff noch nicht angeordnet wurde, ja nicht einmal absehbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Verpflichtung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, AFG.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2004/03/0101 E 10. Oktober 2006