Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13620 A/1992

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0059

Entscheidungsdatum

27.04.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann nicht an Hand des AVG allein gelöst werden, sondern muß vielmehr auf Grund der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift beantwortet werden. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse iSd Paragraph 8, AVG kann sohin nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, daß der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des Paragraph 8, AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat (Hinweis E 28.5.1991, 87/04/0053). Die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechtes in Betracht. Maßgebend ist, daß die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (Hinweis E 17.1.1990, 89/03/0319).

Schlagworte

Verfahrensrecht AVG Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190059.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Dokumentnummer

JWR_1991190059_19920427X01

Rechtssatz für 92/03/0259

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14037 A/1994

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/03/0259

Entscheidungsdatum

18.04.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/27 91/19/0059 1

Stammrechtssatz

Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann nicht an Hand des AVG allein gelöst werden, sondern muß vielmehr auf Grund der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift beantwortet werden. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse iSd Paragraph 8, AVG kann sohin nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, daß der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des Paragraph 8, AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat (Hinweis E 28.5.1991, 87/04/0053). Die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechtes in Betracht. Maßgebend ist, daß die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (Hinweis E 17.1.1990, 89/03/0319).

Schlagworte

Verfahrensrecht AVG Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030259.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Dokumentnummer

JWR_1992030259_19940418X01

Rechtssatz für 2003/11/0259

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/11/0259

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/11/0260 2003/11/0261 2003/11/0262 2003/11/0263 2003/11/0264

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0059 E 27. April 1992 VwSlg 13620 A/1992 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann nicht an Hand des AVG allein gelöst werden, sondern muß vielmehr auf Grund der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift beantwortet werden. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse iSd Paragraph 8, AVG kann sohin nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, daß der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des Paragraph 8, AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat (Hinweis E 28.5.1991, 87/04/0053). Die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechtes in Betracht. Maßgebend ist, daß die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (Hinweis E 17.1.1990, 89/03/0319).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110259.X02

Im RIS seit

09.03.2004

Dokumentnummer

JWR_2003110259_20040129X02

Rechtssatz für 2004/03/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/03/0100

Entscheidungsdatum

10.10.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/03/0101 E 10. Oktober 2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0059 E 27. April 1992 VwSlg 13620 A/1992 RS 1 (hier ohne den vorletzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann nicht an Hand des AVG allein gelöst werden, sondern muß vielmehr auf Grund der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift beantwortet werden. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse iSd Paragraph 8, AVG kann sohin nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, daß der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des Paragraph 8, AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat (Hinweis E 28.5.1991, 87/04/0053). Die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechtes in Betracht. Maßgebend ist, daß die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (Hinweis E 17.1.1990, 89/03/0319).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004030100.X02

Im RIS seit

07.11.2006

Dokumentnummer

JWR_2004030100_20061010X02