Die rechtswidrige Unterlassung der im § 51h Abs. 4 zweiter Satz VStG vorgeschriebenen Verkündung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat belastet dessen (bloß) schriftlich erlassenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 28.6.2001, 2001/02/0052). Ein solcher Fall liegt hier vor, zumal sich aus dem Umstand, dass die belBeh die öffentliche mündliche Verhandlung "vertagt" hat, ergibt, dass die belBeh keinen Grund für den Entfall einer solchen Verkündung im Auge hatte (Hinweis E 7.8.2003, 2000/02/0035).Die rechtswidrige Unterlassung der im Paragraph 51 h, Absatz 4, zweiter Satz VStG vorgeschriebenen Verkündung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat belastet dessen (bloß) schriftlich erlassenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 28.6.2001, 2001/02/0052). Ein solcher Fall liegt hier vor, zumal sich aus dem Umstand, dass die belBeh die öffentliche mündliche Verhandlung "vertagt" hat, ergibt, dass die belBeh keinen Grund für den Entfall einer solchen Verkündung im Auge hatte (Hinweis E 7.8.2003, 2000/02/0035).