Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/02/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/02/0011

Entscheidungsdatum

26.01.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §44 Abs4;
ADNSchV §106 Abs8 Satz2;
ASchG 1972 §6 Abs5;
ASchG Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten 1975 §2 Abs1 litb;
AVG §37;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zlen. 94/02/0258, 0259). Dazu hat der Gerichtshof im soeben zitierten Erkenntnis dargelegt, ob der Arbeitgeber (bzw. in den Fällen des Paragraph 9, VStG das dort genannte Organ) persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit sei, hänge im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend seiner Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermöge, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen; die bloße Erteilung von Weisungen reiche nicht hin, entscheidend sei deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen sei. Von der Darlegung eines solchen Kontrollsystems durch den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kann allerdings keine Rede sein. Hiezu wäre es - wie der Verwaltungsgerichtshof zu ähnlichen Fällen hierarchisch aufgebauter Kontrollsysteme ausgeführt hat - erforderlich gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet sei, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolge und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen habe, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangten und dort auch tatsächlich befolgt würden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/02/0160).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996020011.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1996020011_20010126X02

Rechtssatz für 2000/02/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/02/0228

Entscheidungsdatum

19.10.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
AVG §37;
BArbSchV §87 Abs3;
BArbSchV §87 Abs5;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/02/0011 E 26. Jänner 2001 RS 2 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zlen. 94/02/0258, 0259). Dazu hat der Gerichtshof im soeben zitierten Erkenntnis dargelegt, ob der Arbeitgeber (bzw. in den Fällen des Paragraph 9, VStG das dort genannte Organ) persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit sei, hänge im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend seiner Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermöge, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen; die bloße Erteilung von Weisungen reiche nicht hin, entscheidend sei deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen sei. Von der Darlegung eines solchen Kontrollsystems durch den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kann allerdings keine Rede sein. Hiezu wäre es - wie der Verwaltungsgerichtshof zu ähnlichen Fällen hierarchisch aufgebauter Kontrollsysteme ausgeführt hat - erforderlich gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet sei, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolge und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen habe, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangten und dort auch tatsächlich befolgt würden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/02/0160).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020228.X02

Im RIS seit

06.02.2002

Dokumentnummer

JWR_2000020228_20011019X02

Rechtssatz für 99/02/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/02/0205

Entscheidungsdatum

26.04.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §109 Abs5 Z1;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
AVG §37;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/02/0011 E 26. Jänner 2001 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zlen. 94/02/0258, 0259). Dazu hat der Gerichtshof im soeben zitierten Erkenntnis dargelegt, ob der Arbeitgeber (bzw. in den Fällen des Paragraph 9, VStG das dort genannte Organ) persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit sei, hänge im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend seiner Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermöge, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen; die bloße Erteilung von Weisungen reiche nicht hin, entscheidend sei deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen sei. Von der Darlegung eines solchen Kontrollsystems durch den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kann allerdings keine Rede sein. Hiezu wäre es - wie der Verwaltungsgerichtshof zu ähnlichen Fällen hierarchisch aufgebauter Kontrollsysteme ausgeführt hat - erforderlich gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet sei, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolge und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen habe, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangten und dort auch tatsächlich befolgt würden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/02/0160).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020205.X04

Im RIS seit

08.07.2002

Dokumentnummer

JWR_1999020205_20020426X04

Rechtssatz für 2004/02/0293

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2004/02/0293

Entscheidungsdatum

25.01.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §118 Abs3;
AVG §37;
BArbSchV 1994 §7 Abs4;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/02/0011 E 26. Jänner 2001 RS 2 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zlen. 94/02/0258, 0259). Dazu hat der Gerichtshof im soeben zitierten Erkenntnis dargelegt, ob der Arbeitgeber (bzw. in den Fällen des Paragraph 9, VStG das dort genannte Organ) persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit sei, hänge im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend seiner Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermöge, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen; die bloße Erteilung von Weisungen reiche nicht hin, entscheidend sei deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen sei. Von der Darlegung eines solchen Kontrollsystems durch den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kann allerdings keine Rede sein. Hiezu wäre es - wie der Verwaltungsgerichtshof zu ähnlichen Fällen hierarchisch aufgebauter Kontrollsysteme ausgeführt hat - erforderlich gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet sei, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolge und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen habe, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangten und dort auch tatsächlich befolgt würden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/02/0160).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020293.X05

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Dokumentnummer

JWR_2004020293_20050125X05

Rechtssatz für 2004/02/0294

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/02/0294

Entscheidungsdatum

25.01.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §118 Abs3;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
AVG §37;
BArbSchV 1994 §87 Abs3;
BArbSchV 1994 §87 Abs5 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/02/0011 E 26. Jänner 2001 RS 2 (hier: nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zlen. 94/02/0258, 0259). Dazu hat der Gerichtshof im soeben zitierten Erkenntnis dargelegt, ob der Arbeitgeber (bzw. in den Fällen des Paragraph 9, VStG das dort genannte Organ) persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit sei, hänge im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend seiner Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermöge, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen; die bloße Erteilung von Weisungen reiche nicht hin, entscheidend sei deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen sei. Von der Darlegung eines solchen Kontrollsystems durch den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kann allerdings keine Rede sein. Hiezu wäre es - wie der Verwaltungsgerichtshof zu ähnlichen Fällen hierarchisch aufgebauter Kontrollsysteme ausgeführt hat - erforderlich gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet sei, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolge und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen habe, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangten und dort auch tatsächlich befolgt würden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/02/0160).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020294.X03

Im RIS seit

10.03.2005

Dokumentnummer

JWR_2004020294_20050125X03