Dass der Besch, nachdem die Amtshandlung bereits beendet war, während des darauf folgenden Telefonates des Beamten von sich aus einen weiteren "Blasversuch" unternahm, ist rechtlich unerheblich, weil der objektive Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 bereits erfüllt war (Hinweis E 11.10.2002, 2002/02/0223).Dass der Besch, nachdem die Amtshandlung bereits beendet war, während des darauf folgenden Telefonates des Beamten von sich aus einen weiteren "Blasversuch" unternahm, ist rechtlich unerheblich, weil der objektive Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 bereits erfüllt war (Hinweis E 11.10.2002, 2002/02/0223).