Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2004

Geschäftszahl

2004/02/0015

Rechtssatz

Dass der Besch, nachdem die Amtshandlung bereits beendet war, während des darauf folgenden Telefonates des Beamten von sich aus einen weiteren "Blasversuch" unternahm, ist rechtlich unerheblich, weil der objektive Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 bereits erfüllt war (Hinweis E 11.10.2002, 2002/02/0223).