Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/18/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/18/0019

Entscheidungsdatum

15.03.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wird im angefochtenen Bescheid die Geschäftszahl des - datumsmäßig richtig bezeichneten - Bescheides der Erstbehörde unrichtig angeführt, so handelt es sich bei dieser unrichtigen Zitierung der Bescheidzahl um eine klar erkennbare, offenbar auf einem Versehen der belBeh beruhende Unrichtigkeit, die die Feststellung des Bescheidinhaltes nicht hindert und deren Berichtigung jederzeit möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003180019.X04

Im RIS seit

05.04.2006

Dokumentnummer

JWR_2003180019_20060315X04