Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/17/0338

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/17/0338

Entscheidungsdatum

29.03.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
31/05 Förderungen Fonds Zuschüsse

Norm

GSBG 1996 §4 idF 2003/I/071;
GSBV 1997 §5 idF 2003/II/498;
GSBV 1997 §6 Abs3 idF 2003/II/498;
VwGG §27 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Regelung, ob durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2003, auch ein Zuständigkeitsübergang betreffend bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängige Verfahren eintreten sollte, ist der Verordnung nicht zu entnehmen. Auch die Bestimmung ihres Paragraph 6, Absatz 3,, wonach Beihilfen- und Ausgleichszahlungserklärungen, die nach dem 31. Oktober 2003 von den Einreichstellen weitergeleitet werden, dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln sind, enthält keine (ausdrückliche) Aussage darüber, was mit den bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verfahren zu geschehen hat. Nach der Bestimmung des Paragraph 4, vierter Satz GSBG kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung ein Finanzamt mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß Paragraph 9, legcit betrauen. Dieser als Verordnungsermächtigung gedachten Bestimmung ist jedenfalls keine Ermächtigung zu einer rückwirkenden Betrauung des hier erwähnten Finanzamtes hinsichtlich bereits anhängiger Verfahren zu entnehmen. Bei verfassungs- und gesetzeskonformer Interpretation der erwähnten Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2003, ist somit im Einklang mit dem Wortlaut davon auszugehen, dass diese hinsichtlich der bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verfahren keine Regelung trifft. Dies heißt aber für den Beschwerdefall, dass der Bundesminister für Finanzen für den am 11. Juli 2002 gestellten Antrag zur Entscheidung zuständig geblieben ist. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher zulässig.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170338.X03

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2003170338_20040329X03