Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG erfolgt nicht im gerichtlichen Verfahren, sondern im Verwaltungsverfahren, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnung anzuwenden sind (vgl. die unter E 2. zu § 6 GEG bei Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren7, genannte hg. Rechtsprechung).Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG erfolgt nicht im gerichtlichen Verfahren, sondern im Verwaltungsverfahren, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnung anzuwenden sind vergleiche die unter E 2. zu Paragraph 6, GEG bei Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren7, genannte hg. Rechtsprechung).