Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2005

Geschäftszahl

2003/17/0237

Rechtssatz

Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG erfolgt nicht im gerichtlichen Verfahren, sondern im Verwaltungsverfahren, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnung anzuwenden sind vergleiche die unter E 2. zu Paragraph 6, GEG bei Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren7, genannte hg. Rechtsprechung).