Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/14/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/14/0095

Entscheidungsdatum

22.01.2004

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch (gemäß Paragraph 248, BAO) gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, hat die Berufungsbehörde nach Lehre und ständiger Rechtsprechung zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht (Hinweis E 25. Juni 1990, 89/15/0067). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß Paragraph 248, BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (Hinweis E 31. März 2003, 97/14/0128). Dieser Rechtsprechung folgend hat die belangte Behörde zu Recht über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Haftungsbescheid entschieden, ohne abzuwarten, ob der Beschwerdeführer seine Absicht, Berufung gegen "den Grundlagenbescheid" zu erheben, weiter verfolgen werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003140095.X01

Im RIS seit

17.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008

Dokumentnummer

JWR_2003140095_20040122X01

Rechtssatz für 2003/13/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/13/0131

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/14/0095 E 22. Jänner 2004 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch (gemäß Paragraph 248, BAO) gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, hat die Berufungsbehörde nach Lehre und ständiger Rechtsprechung zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht (Hinweis E 25. Juni 1990, 89/15/0067). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß Paragraph 248, BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (Hinweis E 31. März 2003, 97/14/0128). Dieser Rechtsprechung folgend hat die belangte Behörde zu Recht über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Haftungsbescheid entschieden, ohne abzuwarten, ob der Beschwerdeführer seine Absicht, Berufung gegen "den Grundlagenbescheid" zu erheben, weiter verfolgen werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003130131.X01

Im RIS seit

06.10.2006

Dokumentnummer

JWR_2003130131_20060913X01

Rechtssatz für 2004/13/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/13/0046

Entscheidungsdatum

18.04.2007

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/14/0095 E 22. Jänner 2004 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch (gemäß Paragraph 248, BAO) gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, hat die Berufungsbehörde nach Lehre und ständiger Rechtsprechung zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht (Hinweis E 25. Juni 1990, 89/15/0067). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß Paragraph 248, BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (Hinweis E 31. März 2003, 97/14/0128). Dieser Rechtsprechung folgend hat die belangte Behörde zu Recht über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Haftungsbescheid entschieden, ohne abzuwarten, ob der Beschwerdeführer seine Absicht, Berufung gegen "den Grundlagenbescheid" zu erheben, weiter verfolgen werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130046.X01

Im RIS seit

23.05.2007

Dokumentnummer

JWR_2004130046_20070418X01